Re: CCC + JAP / Datenschutz: Nicht unbedingt!
Re: CCC + JAP / Datenschutz: Nicht unbedingt!
Volker Birk schrieb:
>>Übrigens: im "Ernstfall" (sprich: im Krieg) wird man
wegen
>>Befehlsverweigerung standrechtlich erschossen.
>> (Volker Birk in de.org.ccc)
>
> Das ist übrigens völlig korrekt. Vielleicht schreibst Du noch
die
> Begründung dazu, wie ich darauf komme, obwohl das Standrecht in der
> Bundesrepublik abgeschafft ist.
Es ist schlicht und ergreifend Blödsinn, was du da geschrieben hast.
Aber das wird hier wieder OT, setzten wir das lieber in einer geeigneten
Gruppe fort.
(Xpost, Fup2 de.etc.militaer)
mfg
Micha
Re: CCC + JAP / Datenschutz: Nicht unbedingt!
Re: CCC + JAP / Datenschutz: Nicht unbedingt!
Michael Fuchs schrieb:
> Volker Birk schrieb:
>
>>>Übrigens: im "Ernstfall" (sprich: im Krieg) wird man
wegen
>>>Befehlsverweigerung standrechtlich erschossen.
>>> (Volker Birk in de.org.ccc)
>>
>> Das ist übrigens völlig korrekt. Vielleicht schreibst Du
noch die
>> Begründung dazu, wie ich darauf komme, obwohl das Standrecht in
der
>> Bundesrepublik abgeschafft ist.
>
> Es ist schlicht und ergreifend Blödsinn, was du da geschrieben hast.
> Aber das wird hier wieder OT, setzten wir das lieber in einer geeigneten
> Gruppe fort.
In einigen Bundesländern gibt es noch die Todesstrafe, aber da steht ein
Richter davor. Also nix Standrecht. Und Bundesrecht bricht Landesrecht, der
Bund hat die Todesstrafe längst abgeschafft, also wird niemand erschossen.
Die >Bundes<wehr ist an Bundesgesetze gebunden. Die Länderpolizeien
sind an
das Grundgesetz gebunden und sie sind keine Richter. Man hat die
Gewaltenteilung nicht umsonst eingeführt. Warum wohl gibt es heftige
Debatten um den finalen Rettungsschuß. Erlaubt ist der nicht. Der
funktioniert nur über Nothilfe.
Gruß,
Markus
Re: CCC + JAP / Datenschutz: Nicht unbedingt!
"Markus Machner" schrieb:
> Michael Fuchs schrieb:
> > Volker Birk schrieb:
> >>>Übrigens: im "Ernstfall" (sprich: im Krieg)
wird man wegen
> >>>Befehlsverweigerung standrechtlich erschossen.
> >> Das ist übrigens völlig korrekt. Vielleicht schreibst
Du noch die
> >> Begründung dazu, wie ich darauf komme, obwohl das Standrecht
in der
> >> Bundesrepublik abgeschafft ist.
> > Es ist schlicht und ergreifend Blödsinn, was du da geschrieben
hast.
>
> In einigen Bundesländern gibt es noch die Todesstrafe, aber da steht
> ein Richter davor. Also nix Standrecht. Und Bundesrecht bricht
> Landesrecht, der Bund hat die Todesstrafe längst abgeschafft, also
> wird niemand erschossen.
"Standgericht" hin oder her, lt. Art. 102 GG: ist die Todesstrafe
abgeschafft. Und der Artikel hat auch im V-Fall Gültigkeit.
Das stimmt natürlich - grundsätzlich. ABER anderslautende
Bestimmungen
werden in Fachkreisen aber durchaus diskutiert. Das Szenario:
#Eine militärische Streife wird unvermittelt auf offener Straße von
einer Zivilperson erschossen. Der Täter erschien als unauffälliger
Passant, war nicht erkennbar als Mitglied irgendeiner Organisation und
hatte bis zur Tat die Waffe in der Tasche verborgen. Ehe seine
Gefährlichkeit erkannt werden konnte, hatte er die tödlichen
Schüsse
abgegeben. Der Täter macht keinen Fluchtversuch, wirft die Waffe weg und
hebt die Hände; er wartet seine Gefangennahme durch eine nachfolgende
Militärstreife ab. Bei der Festnahme darf er nicht getötet werden,
denn
er ist nicht mehr bewaffnet und hat sich "ergeben". Der Täter
hat ein
Gerichtsverfahren zu erwarten, dessen Urteil jedenfalls nicht die
Todesstrafe aussprechen kann, denn diese ist gem. Art. 102 GG
"abgeschafft".
Der Täter wird hoffen, daß "seine" Bürgerkriegs- oder
Kriegspartei
letztlich "gewinnt", oder daß eines Tages zumindest ein
Amnestiegesetz erlassen wird. Vielleicht auch war er zu seinem Handeln
gar nicht nur durch das fehlende Risiko einer Todesstrafe motiviert
worden, sondern dadurch, daß seine eigene "Partei" ihm die
Todesstrafe
zuerkannt hätte, wenn er "feige" nicht geschossen hätte.
Der Täter hätte
dann von der eigenen "Partei" eine schwerere Bestrafung zu erwarten
als
von dem "Feindes."#
Das Fazit:
#..., dann bedürfte die Einführung der Todesstrafe für den
Kriegsfall
und den Fall des Bürgerkrieges [sic! - Veith] einmal der Aufhebung des
Art. 102 des Grundgesetzes und zum anderen lediglich der Strafandrohung
durch einfaches Gesetz.#
Zitate aus: Zeitschrift für Rechtspolitik, Heft 2 1978, von Prof. Dr.
Karl Doehring [u.a. Kommentator des GG -Veith], Heidelberg
Das sich unter dem Schock des (Bürger-) Krieges entsprechende Mehrheiten
finden werden, halte ich für recht wahrscheinlich. Ob solche
Änderungen
bereits "in der Schublade" liegen - darüber kann nur spekuliert
werden.
Desweiteren interessiert mich auch, wie ein Offizier - im Extremfall -
seine Befehle durchsetzt. Im Zweifel, unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit - soweit das im Kampf möglich sein
sollte, unter
Androhung ggf. Einsatz der Schußwaffe gegen seine Soldaten.
Veith
--
Strukturen, Geschichte(n) & Bilder der LSK/LV
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